Wohnen darf nicht unnötig teurer werden!

10.07.2024

Bergisch Gladbach muss bei der Erhebung der Grundsteuer B zwischen Wohn- und Nichtwohngrundstücken unterscheiden!

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Neuregelung der Grundsteuer verlangt, die ab 2025 in den Kommunen umgesetzt wird. Das Grundsteuer-Reformgesetz des Bundes zielt auf eine verfassungskonforme, rechtssichere und zeitgemäße Weiterentwicklung der Grundsteuer und die damit verbundene Bewertung der Grundsteuerobjekte ab, um die Grundsteuer als verlässliche Einnahmequelle der Kommunen zu erhalten. Mit einem Landesgesetz wird den Kommunen die Möglichkeit eingeräumt, den örtlichen strukturellen Besonderheiten Rechnung zu tragen. Hier setzt die CDU Bergisch Gladbach an: „Wir haben immer eingefordert, dass nach der Grundsteuerreform in der Summe nicht mehr Grundsteuer von den Bürgerinnen und Bürgern eingenommen werden darf als vor der Reform“, erklärt Dr. Michael Metten, Fraktionsvorsitzender der CDU-Fraktion Bergisch Gladbach.

„Wohnen darf in Bergisch Gladbach nicht überproportional teurer werden. In der Stadt gibt es deutlich mehr Wohn- als Nichtwohngebäude. Dem muss Rechnung getragen werden, daher darf die Grundsteuerreform in der Summe keine zusätzlichen Belastungen für die Bürger mit sich bringen. Eine differenzierte Anpassung der Hebesätze ist der Schlüssel, um die Aufkommensneutralität zu gewährleisten“, führt Metten weiter aus. Denn das Gesetz verfolgt ausdrücklich nicht das Ziel, eine strukturelle Erhöhung des Grundsteueraufkommens zu bewirken.

Die CDU-Fraktion Bergisch Gladbach hat einen entsprechenden Antrag im Stadtrat eingebracht, der sicherstellen soll, dass die Grundsteuerreform nicht zu Lasten der Bürgerinnen und Bürger geht. Der Antrag orientiert sich an den Berechnungen des Finanzministeriums NRW zu differenzierten Hebesätzen für Wohn- und Nichtwohngrundstücke in Bergisch Gladbach:

  • Der Grundsteuerhebesatz B für Wohngrundstücke soll 594 Prozentpunkte betragen. 
  • Der Grundsteuerhebesatz B für Nichtwohngrundstücke soll auf 857 Prozentpunkte festgelegt werden.

„Der Gesetzesbeschluss des Landtags NRW vom 4. Juli 2024 zur „Einführung einer optionalen Festlegung differenzierender Hebesätze im Rahmen des Grundvermögens bei der Grundsteuer Nordrhein-Westfalen“ bietet den Gemeinden diese Möglichkeit“, erläutert Harald Henkel, Sprecher der CDU-Fraktion im Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Liegenschaften. „Damit wird der Gedanke des Bundesgesetzgebers zur Aufkommensneutralität der Grundsteuerreform vollendet. Nur durch eine entsprechende Differenzierung der Hebesätze kann eine überproportionale Belastung des Wohnens verhindert werden.“