Geschäftsordnung

Im Rahmen der Satzung der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Landesverband Nordrhein-Westfalen, Kreisverband Rheinisch-Bergischen Kreises gibt sich der CDU-Stadtverband Bergisch Gladbach folgende Geschäftsordnung:

§ 1 Name, Anwendung, Abgrenzung
(1) Die Mitglieder der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU) in der Stadt Bergisch Gladbach bilden den Stadtverband Bergisch Gladbach im Rheinisch-Bergischen Kreis.

(2) Der Stadtverband führt den Namen „Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU), Stadtverband Bergisch Gladbach“, Kurzname „CDU Bergisch Gladbach“ oder „CDU-Stadtverband Bergisch Gladbach“.

(3) Abgrenzung und Auflösung des Stadtverbandes sind Aufgaben des Kreisverbandes.

§ 2 Aufgaben des Stadtverbandes
(1) Der Stadtverband bestimmt die Richtlinien für die politische und organisatorische Führung der CDU in der Stadt Bergisch Gladbach.

(2) Der Stadtverband ist zuständig für alle politischen und organisatorischen Fragen seines Bereiches.  Diese müssen im Einklang mit der geltenden Satzung der CDU Rheinisch-Bergischer Kreis, der Landessatzung und des Bundesstatuts stehen. (3) Mit absoluter Mehrheit kann der Vorstand des Stadtverbandes in Personal- und Sachfragen – über die Regelungen in dieser Geschäftsordnung hinaus – Mitgliederbefragungen beschließen. Eine solche Befragung darf jedoch eine Mitgliederversammlung nicht ersetzen.

(4) Der Stadtverband stellt Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Stadt Bergisch Gladbach und für sämtliche kommunalen Wahlkreise des Stadtrates auf und schlägt Bewerberinnen und Bewerber für die dem Stadtgebiet zugeordneten Kreistagswahlkreise im Rahmen der Gesetze und Durchführungs-bestimmungen der CDU vor.

§ 3 Organe
Organe des Stadtverbandes sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Stadtverbandsvorstand

c) der Parteiausschuss

§ 4 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Stadtverbandes.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt

a) über alle das Interesse des Stadtverbandes berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Richtlinien für die örtliche Kommunalpolitik.

b) auf Vorschlag des Stadtverbandsvorstandes über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft an besonders verdiente Mitglieder. Sie kann einem ausgeschiedenen Vorsitzenden in Verbindung mit der Ehrenmitgliedschaft den Titel eines Ehrenvorsitzenden zusprechen. Die Ehrenmitgliedschaft und/oder der Ehrenvorsitz kann nur lebenden Personen verliehen werden. Sie haben dieselben Rechte und Pflichten wie andere Mitglieder, besondere Rechte und Pflichten werden hierdurch nicht begründet. Die Ehrenmitgliedschaft und/oder der Ehrenvorsitz erlöschen durch Verzicht oder Aberkennung durch den Vorstand wegen unwürdigen Verhaltens.

(4) Die Mitgliederversammlung nimmt die vom Vorstand und die von der Ratsfraktion zu erstattenden Berichte zur Kenntnis.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt:

a) die Mitglieder des Stadtverbandsvorstandes,

b) die Rechnungsprüfer (Kassenprüfer).

Für diese Wahlen steht den Ortsverbänden und Vereinigung – neben allen Mitgliedern – ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden des Stadtverbandes mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist einberufen und geleitet. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss binnen einer Woche mit einer 7-tägigen Einladungsfrist einberufen werden, wenn dies von mindestens zwei Ortsverbänden oder von mindestens zehn Prozent der Mitgliedschaft unter Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich beantragt wird.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Änderungen der Geschäftsordnung ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreichend.

§ 5 Der Stadtverbandsvorstand
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Stadtverbandes. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Dem Stadtverbandsvorstand gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

a) Die/der Vorsitzende,

b) zwei stellvertretende Vorsitzende,

c) die/der Schatzmeister/in,

d) die/der Schriftführer/in

e) die/der Geschäftsführer/in,

f) die/der Mitgliederbeauftragte/in,

g) sieben Beisitzer/innen,

h) kraft Amtes die/der Vorsitzende der CDU-Ratsfraktion,

i) kraft Amtes die/der hauptamtliche Bürgermeister/in, sofern diese/r der CDU angehört und

j) kraft Amtes die/der CDU angehörige stellvertretende Bürgermeister/in.

(3) Die/der Mitgliederbeauftragte kann – im Einvernehmen mit dem Statut der CDU Deutschlands – auch mit einem anderen Vorstandsamt gekoppelt werden. Dies ist vor den Wahlgängen von der Mitgliederversammlung zu beschließen.

(4) Der Anteil der nicht gewählten Mitglieder darf ein Fünftel der Gesamtzahl der gewählten Vorstandsmitglieder nicht übersteigen.

(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder a) bis f) bilden den geschäftsführenden Vorstand.

(6) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

(7) Der Stadtverband kann zu sachlichen oder räumlichem Themen Arbeitsgruppen einsetzen, deren Mitglieder nicht Mitglieder der CDU sein müssen.

§ 6 Der Parteiausschuss
(1) Der Parteiausschuss ist zuständig für:

a) die regelmäßige Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Stadtverbandes,

b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung des Stadtverbandes,

c) die Koordinierung der Arbeit der Ortsverbände, Vereinigungen und Arbeitskreise.

d) den Austausch und die Koordinierung der politischen Arbeit mit der Stadtratsfraktion und den Bergisch Gladbacher Mitgliedern des Kreistages sowie den für Bergisch Gladbach zuständigen CDU-Mitgliedern des Landtages, des Bundestages und des Europäischen Parlaments.

(2) Dem Parteiausschuss gehören an:

a) der Vorstand des Stadtverbandes,

b) die Vorsitzenden der Ortsverbände oder deren Stellvertreter/innen,

c) die Vorsitzenden der Vereinigungen oder deren Stellvertreter/innen,

d) die Vorsitzenden der Arbeitskreise oder deren Stellvertreter/innen,

e) die für das Stadtgebiet zuständigen Abgeordneten von Europaparlament, Bundestag und Landtag,

f) die/der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion, sofern dem Stadtverband angehörend, andernfalls ein Vertreter/eine Vertreterin der CDU-Kreistagsmitglieder/innen aus dem Stadtverband,

g) der hauptamtliche Landrat, sofern er der CDU Bergisch Gladbach angehört.

(3) Im Bedarfsfalle können durch den Vorsitzenden Gäste eingeladen werden, die jedoch kein Stimmrecht haben.

(4) Der Vorsitzende des Stadtverbandsvorstandes, im Verhinderungsfalle seine Stellvertreter, laden zu den Sitzungen des Parteiausschusses ein und leiten diese.

§7 Die Ortsverbände
(1) Die Mitglieder des Stadtverbandes werden nach dem Wohnortprinzip, auf Antrag auch bei ihrem jeweiligen dauerhaften Arbeitsplatz, dem zuständigen Ortsverband zugeordnet.

(2) Der Stadtverband gliedert sich in folgende Ortsverbände

a) Schildgen/Katterbach

b) Paffrath/Hand

c) Stadtmitte/Sand/Rommerscheid/Hebborn

d) Gronau/Heidkamp

e) Refrath/Frankenforst

f) Bensberg/Moitzfeld

g) Herkenrath

(3) Der Vorstand der Ortsverbände wird auf einer Mitgliederversammlung der jeweiligen Mitglieder alle zwei Jahren gewählt.

(4) Der Ortsverbandsvorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern:

a) die/der Vorsitzende

b) die/der stellvertretende Vorsitzende

c) die/der Mitgliederbeauftragte

(5) Im Bedarfsfalle können weitere Stellvertreter/innen, ein/e Schriftführer/in und mehrere Beisitzer gewählt werden. Die Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder wird von der jeweiligen Mitgliederversammlung vor der Wahl beschlossen.

(6) Zu den Vorstandssitzungen sind die für den Ortverband zuständigen CDU-Rats- und Kreistagsmitglieder als Gäste ohne Stimmrecht einzuladen.

§8 Die Vereinigungen
(1) Im Stadtverband Bergisch Gladbach bestehen folgende Vereinigungen, sofern ein amtierender und im Einvernehmen mit dem zuständigen Kreisverband der Vereinigung gewählter Stadtverbandsvorstand existiert:

a) Junge Union (JU)

b) Senioren Union (SEN)

c) Frauen Union (FU)

d) Christlich-Demokratische Arbeitnehmerschaft (CDA)

e) Wirtschafts- und Mittelstandsvereinigung (MIT)

(2) Die Arbeit der Vereinigungen erfolgt nach eigener Aufgabenstellung selbständig im Rahmen der Kreisvereinigung und der bestehenden Satzungen.

(3) Der CDU-Stadtverband unterstützt die Vereinigungen nach Möglichkeiten bei ihrer Arbeit im Stadtgebiet.

§9 Arbeitskreise
(1) Der Stadtverbandsvorstand kann Arbeitskreise zu thematischen/sachlichen oder örtlichen/räumlich begrenzten Themen einrichten.

(2) Die Mitarbeit in den Arbeitskreisen ist grundsätzlich allen Stadtverbandsmitgliedern offen. Wenn es die Arbeitsweise erfordert, kann die Teilnehmerzahl durch den Stadtverbandsvorstand begrenzt werden oder externe Gäste dazu geladen werden.

(3) Jeder Arbeitskreis wählt – sofern nicht durch den Stadtverbandsvorstand bei der Bildung bestimmt – eine/n Vorsitzende/n, der zu den Sitzungen einlädt und diese leitet. Über alle Beratungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die dem Stadtverbandsvorstand zugeleitet werden muss.

§ 10 Schlussvorschriften
(1) Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung gelten sinngemäß auch für die Ortsverbände.

(2) In allen durch die Geschäftsordnung nicht ausdrücklich geregelten Fällen gelten Satzungen von Kreis- bzw. Landesverband oder das Statut der CDU Deutschlands in der jeweils geltenden Fassung in direkter oder analoger Anwendung bzw. die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Beschlossen vom Parteiausschuss am 20. Oktober 1978, geändert am 18.01.2001 und von der Mitgliederversammlung am 12. September 2017 in Gänze neu gefasst.